Sport mit Hund
HSV Breidenbach e.V. 

Satzung

§ 1) Name und Sitz des Vereins
Der Verein führt den Namen: "Hundesportverein Schutz- und Gebrauchshunde Breidenbach e.V."
nachfolgend mit der Kurzform HSV-Breidenbach e.V. bezeichnet. Er wurde am 10.Dezember 1988
gegründet und hat seinen Sitz in Breidenbach. Er ist dem Hundesportverband Rhein - Main e.V.
angeschlossen.

§ 2) Zweck und Aufgaben des Vereins
Der HSV-Breidenbach e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung des Hundesports.

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
1) Die Förderung der körperlichen Ertüchtigung des Menschen durch Leistungs- und Breitensport mit dem Hund.
2) Die Förderung der Hundesport treibenden Jugend.
3) Die Förderung der Ausbildung von Gebrauchshunden für Leistungsprüfungen.
4) Die Durchführung von Prüfungen und Teilnahme an Wettkämpfen.
5) Beachtung und Förderung der Belange des Tierschutzes.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mittel des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Der Verein steht politisch und konfessionell auf streng neutralem Boden.

§ 3) Beitrag und Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. Der Jahresbeitrag ist bis zum 30.01. des
Geschäftsjahres zu entrichten. Die Höhe des Beitrages und der Aufnahmegebühr wird von der
Mitgliederversammlung festgesetzt.
Personen die nach dem 31. Juli beitreten, entrichten die Hälfte des Beitrages zzgl.  Aufnahmegebühr.
Jugendliche unter 18 Jahren sind beitragsfrei und zahlen keine Aufnahmegebühr.

§ 4) Mitgliedschaft
Der Verein umfasst Ordentliche Mitglieder.

§ 5) Erwerb der Mitgliedschaft
Die Aufnahme der Mitgliedschaft erfolgt durch den Vorstand. Der Bewerber hat eine Beitrittserklärung auszufüllen, die bei Jugendlichen der zusätzlichen Unterschrift der gesetzlichen Vertreter bedarf. Der Aufnahmeantrag wird vier Wochen im Vereinshaus öffentlich ausgehängt, damit die Vereinsmitglieder vor der Aufnahme des Antragstellers eventuelle Bedenken dem Vorstand mitteilen können. Die Aufnahme erfolgt zunächst für ein Jahr auf Probe. Erst danach entscheidet der Vorstand über die endgültige Aufnahme in den Verein. Die fällige Aufnahmegebühr und der Jahresbeitrag gemäß §3 sind in voller Höhe zu entrichten und werden bei einer späteren Ablehnung nicht zurückerstattet. Bei Ablehnung endet die Probemitgliedschaft zum Ablauf des Geschäftsjahres. Während der Probemitgliedschaft genießt der Antragsteller die gleichen Rechte und Pflichten wie die übrigen Vereinsmitglieder mit Ausnahme des passiven Wahlrechts (Wählbarkeit). Die Ablehnung der Aufnahme durch den Vorstand geschieht mit einfacher Stimmenmehrheit. Im Falle der Ablehnung der Aufnahme brauchen die Gründe für die Ablehnung nicht angegeben zu werden. Neumitgliedern wird bei Aufnahme die Vereinssatzung ausgehändigt. Mit erfolgter Aufnahme erkennt das Mitglied die  Satzung, die Ordnungen und die Beschlüsse des Vereins an. Es besteht kein Aufnahmeanspruch.
Gewerbsmäßige Hundehändler können nicht Mitglied des Vereins werden!

§ 6) Pflichten und Rechte der Mitglieder
1) Jedes Mitglied hat im sportlichen Verkehr mit anderen die Ehre und das Ansehen der Person und des Vereins zu achten.
2) Pflicht der Mitglieder ist es, den Verein jederzeit nach besten Kräften in seinen Bestrebungen zu fördern und zu unterstützen.
3) Die von der Mitgliederversammlung und dem Vorstand nach den Satzungen ordnungsgemäß gefassten Beschlüsse sind für alle Mitglieder verbindlich.
4) Die von dem Ausbildungswart getroffenen Anordnungen sind von den Mitgliedern zu beachten und zu befolgen.
5) Alle Mitglieder haben das Recht, den Übungsplatz und die Einrichtungen des Vereins unter Beachtung der hierfür erlassenen Richtlinien zu benutzen. Diese Richtlinien können keinem Mitglied Sonderrechte gewähren. Sämtliche Voll- Mitglieder haben das aktive und passive Wahlrecht. Mitglieder auf Probe haben nur das aktive Wahlrecht.

§ 7) Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
1) Der Austritt kann nur zum 31. Dezember eines jeden Jahres erfolgen.
Die Austrittserklärung muss unter Einschreiben bis zum 1. Oktober beim 1. Vorsitzenden vorliegen.
2) Der Ausschluss von Mitgliedern kann grundsätzlich unter Bekanntgabe der Gründe vom Vorstand erfolgen, insbesondere
a) bei Beitragsrückstand von mehr als einem Jahr oder bei Nichterfüllung sonstiger satzungsgemäßer
Verpflichtungen innerhalb einer vom Vorstand festzusetzenden Frist.
b) bei groben und wiederholtem Verstoß gegen die Vereinssatzung.
c) bei unehrenhaftem Verhalten innerhalb und außerhalb des Vereins.
d) wegen groben unsportlichen Verhaltens, sowie bei Verstoß gegen die Tierschutzbestimmungen.
3) Jedes Mitglied hat das Recht, Antrag auf Ausschluss gegen Mitglieder zu stellen, die gegen die Pflichten des § 6,1 verstoßen. Der Antrag hat unter Angabe der Gründe mit Beweispflicht an den Vorstand zu erfolgen. Der Betroffene muss von der Eröffnung des Verfahrens schriftlich unter Beifügung einer Kopie des Ausschlussantrages und seiner Gründe seitens des Vorstandes in Kenntnis gesetzt werden. Der Ausschluss nach § 7,2,a ist unanfechtbar. Über den Ausschluss nach § 7,2,b - d und § 7,3 entscheidet der Vorstand nach Anhörung des Auszuschließenden. Gegen die Entscheidung des Vorstandes steht dem Ausgeschlossenen das Einspruchsrecht an die Mitgliederversammlung zu.
Der Einspruch muss bis 1.12. für die folgende Mitgliederversammlung schriftlich mit Angabe der Gründe unter Einschreiben beim 1. Vorsitzenden eingereicht werden. Alle Funktionen der betroffenen Mitglieder ruhen vom Zeitpunkt der Aufnahme des Ausschlussverfahrens. Insbesondere hat der Betroffene alle in seiner Verwahrung befindlichen Vereinsgegenstände dem Vorstand zu übergeben.
Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen sämtliche Rechte und jeder Anspruch auf etwaiges
Vereinsvermögen. Austritt oder Ausschluss entbinden nicht von der Beitragszahlung des laufenden
Geschäftsjahres einschließlich der Umlagen, die während der Dauer der Mitgliedschaft rechtsgültig
beschlossen wurden.

§ 8) Strafen
1) Gegen Mitglieder, die sich vereinsschädigend verhalten oder ihren Verpflichtungen als Vereinsmitglied nicht nachkommen, können folgende Vereinsstrafen ausgesprochen werden:
a) Die schriftliche Verwarnung. Sie kann bei leichtem Verstoß gegen die Sportdisziplin und die Satzung angewendet werden. Sie muss schriftlich unter kurzer Angabe des Verstoßes erfolgen. Eine
Rechtsmittelbelehrung ist zu erteilen.
b) Die Androhung des Ausschlusses. Bei erheblichen Vergehen gegen die Sportdisziplin und die
Satzungen kann der Ausschluss angedroht werden. Im übrigen ist der Vorstand nach § 12 berechtigt,
die Strafen zu § 8,1 a und b auszusprechen.
c) Der Ausschluss. Bei groben Verstößen gegen die Satzungen und die Sportdisziplin oder
vorsätzlichem vereinsschädigendem Verhalten kann der Ausschluss aus dem Verein erfolgen.
2) Ist die Ausschließung nach § 7,2 oder nach § 8,1 rechtskräftig ausgesprochen und ist der
Ausschließungsgrund schwerwiegender Natur, so kann der Verein Antrag auf Ausschließung des
Mitglieds aus dem Hundesportverband Rhein - Main stellen. Hierüber beschließt der Vorstand.

§ 9) Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind
1. Die Mitgliederversammlung
2. Der Vorstand
3. Die von der Mitgliederversammlung oder dem Vorstand eingesetzten Ausschüsse

§ 10) Die Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Jedes Jahr findet eine Mitgliederversammlung statt, zu welcher der Vorstand zwei Wochen vorher jedes Mitglied schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuladen hat. Die Mitgliederversammlung ist bei ordnungsgemäßer Einberufung stets beschlussfähig.

Die Tagesordnung sollte folgende Punkte umfassen:
1. Begrüßung und Feststellen der Beschlussfähigkeit
2. Bericht des Vorstandes über das vergangene Vereinsjahr
3. Protokollverlesung der letzten Mitgliederversammlung
4. Bericht des Kassierers
5. Bericht der Kassenprüfer
6. Bericht über den Hundeausbildungsstand
7. Entlastungen
8. Neuwahlen
9. Beschlussfassung über Anträge
10. Verschiedenes

Anträge an die Mitgliederversammlung sind acht Tage vor dem Versammlungstermin schriftlich beim
1. Vorsitzenden einzureichen. Anträge zur Satzungsänderung sind bis 31.12. für die folgende
Mitgliederversammlung einzureichen. Über die Behandlung von Anträgen die nicht diesen Erfordernissen entsprechen entscheidet die Mitgliederversammlung.
Über die Mitgliederversammlung werden Niederschriften vom Schriftführer gemacht. Die Niederschriften sind vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen. Jedes Mitglied hat das Recht zur Einsicht der Niederschriften.

Mit Ausnahme der Beschlüsse über die Vereinsauflösung und Satzungsänderungen gilt für alle anderen Beschlüsse einfache Stimmenmehrheit. Stimmengleichheit führt stets zur Ablehnung eines Antrags oder Scheitern einer Wahl. Stimmenthaltung ist zulässig und wird weder positiv noch negativ gewertet. Satzungsänderungen erfordern eine 2/3 - Mehrheit der erschienenen Mitglieder (s. § 33, 41 BGB).

§ 11) Außerordentliche Mitgliederversammlung
Auf Antrag von mindestens 20% der Mitglieder, auf Beschluss des Vorstandes oder auf Beschluss der
Kassenprüfer muss eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden. Die Einberufung muss mindestens acht Tage vorher schriftlich erfolgen. Anträge zur außerordentlichen Mitgliederversammlung sind dem Vorstand mindestens fünf Tage vorher einzureichen. Außerdem kann eine außerordentlichen Mitgliederversammlung vom Vorstand einberufen werden, wenn dringende Entscheidungen von besonderer Tragweite zu treffen sind.

§ 12) Der Vorstand
Die Leitung des Vereins im Sinne des § 26 BGB und die Leitung des Sportbetriebs erfolgen durch den
Vorstand.
Der Vorstand besteht aus:
1. dem 1. Vorsitzenden
2. dem 2. Vorsitzenden
3. dem Kassierer
4. dem Schriftführer
5. dem Ausbildungswart.
6. bis zu 2 Beisitzer (nur bei Zusammenlegung von Vorstandsämtern).

Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden bzw. bei dessen Abwesenheit seines Stellvertreters. Der 1. Vorsitzende führt die laufenden Vereinsgeschäfte. Der Vorstand wird gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB durch zwei Mitglieder vertreten. Beim Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes bestimmen die vier verbleibenden Vorstandsmitglieder kommissarisch einen Nachfolger. Der Vorstand wird auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Er bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt.
Die Wahl der Vorstandsmitglieder erfolgt einzeln und geheim, sofern nicht die Mitgliederversammlung auf Antrag mit 2/3 Mehrheit ein anders Wahlverfahren beschließt. Als gewählt gilt wer die meisten Stimmen auf sich vereinigt (Relative Stimmenmehrheit).
Mit Ausnahme des 1. Vorsitzenden kann jedes Mitglied jeweils maximal zwei Vorstandspositionen bekleiden.
Der Vorstand muss jedoch mindestens aus fünf verschiedenen Personen bestehen.
Der 1. Vorsitzende kann kein weiteres Amt übernehmen. Verringert sich auf Grund von Zusammenlegung von Vorstandsämtern die Anzahl der Vorstandsmitglieder so muss ein Beisitzer bzw. müssen 2 Beisitzer gewählt werden. Die Beisitzer haben die gleichen Rechte wie die übrigen Vorstandsmitglieder. Ein Vorstandsmitglied das 2 Ämter innehat, hat bei Abstimmungen nur eine Stimme. Tritt aus irgendwelchen Gründen der Vorstand zurück, so ist er noch verpflichtet, innerhalb der nächsten zwei Wochen eine außerordentliche Mitgliederversammlung mit der Tagesordnung "Neuwahl" einzuberufen und die Mitgliederversammlung bis zur Wahl eines Versammlungsleiters zu führen.

§ 13) Die Kassenprüfer
Die Kassenprüfer haben die Pflicht, die Kasse hinsichtlich ihrer ordnungsgemäßen Führung zu überprüfen. Sie haben das Recht, jederzeit Einblick in die Bücher und Unterlagen des Vereins zu nehmen und müssen der Mitgliederversammlung einen Bericht über die Kassenführung vorlegen. Der Kassierer kann nicht gegen den Rat der Kassenprüfer entlastet werden. Von der Mitgliederversammlung werden zwei Kassenprüfer gewählt, von denen jedes Jahr einer
ausscheiden muss. Wiederwahl ist nur einmal zulässig. Die Kassenprüfer dürfen nicht dem Vorstand
angehören.

§ 14) Geschäftsordnung, Übungsplatzordnung
Zur Durchführung der Geschäfte sind für die Vereinsorgane die in einer Geschäftsordnung festgelegten Richtlinien verbindlich, für den Sportbetrieb und den Betrieb auf dem Übungsplatz die Übungsplatzordnung.

§ 15) Tätigkeit der Mitglieder
Die Tätigkeit sämtlicher Mitglieder erfolgt ehrenamtlich.

§ 16) Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur auf einer außerordentlichen Mitgliederversammlung erfolgen. Die Einberufung hat nach § 11 zu erfolgen und die Auflösung zum Hauptgegenstand der Tagesordnung zu machen. An dieser außerordentlichen Mitgliederversammlung müssen mindestens 70 % der ordentlichen Mitglieder teilnehmen, von denen 90% für die Auflösung stimmen müssen. Ist die außerordentliche Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so muss innerhalb von 2 Wochen eine neue außerordentliche Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einberufen werden, die dann ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig ist. Unbeschadet dessen müssen 90% der erschienenen Mitglieder für die Auflösung stimmen.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des HSV-Breidenbach e.V. an die Gemeinde Breidenbach, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 2 der Satzung zu verwenden hat.

§ 17) Schlussbestimmung
Diese Satzungen wurden auf der außerordentlichen Mitgliederversammlung am 26. Juni 1993 in
Breidenbach beschlossen und treten mit dem Tage der Eintragung in das Vereinsregister des Amtsgerichts Biedenkopf in Kraft.

Eingetragen im Vereinsregister beim Amtsgericht Biedenkopf am 17. September 1993 unter Nr. 630.
Das Vereinsregister wird seit dem 01.01.2007 beim Amtsgericht Marburg geführt.
Die Geschäftsnummer lautet: VR 2721